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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
LKT Lausitzer Klärtechnik GmbH
[Stand: Februar 2006]
Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen gelten, soweit schriftlich nicht anders vereinbart ist, ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
VOLLMACHTSBESCHRÄNKUNG
Unsere Abschlussvertreter sind nicht bevollmächtigt, durch mündliche Zusatzabreden von den nachfolgenden Bedingungen oder unseren Angeboten abzuweichen. Es bedarf insoweit der Schriftform. Nur mündliche Erklärungen unserer Abschlussvertreter sind für uns nicht rechtsverbindlich.
Auftragsbestätigung
Aufträge werden im Zweifelsfall erst durch unsere Auftragsbestätigung, die Art und Umfang unserer Lieferungen bestimmt, für uns verbindlich.
Unterlagen
Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unseren Wunsch hin zurückzugeben.
Lieferzeit
Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Verzögert sich die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen (z. B. infolge höherer Gewalt, Verweigerung/Verzögerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe), verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung. Wenn ursprünglich vereinbarte Termine oder Fristen um mehr als sechs Monate überschritten werden, vereinbart der Besteller mit uns eine der Situation angemessene Regelung. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung über die zu bestimmten Zeiten zu liefernden Mengen sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist wahlweise Abnahme der noch nicht abgerufenen Menge zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Warenwertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Lieferort, Gefahrenübergang, Versand
Lieferungen und Leistungen werden am vereinbarten Lieferort (ohne Abladen) erbracht: Im Zweifel erfolgen sie ab Werk. Die Gefahr bzgl. des Liefergegenstandes geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist - mit Übergabe der Ware an den Besteller, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die Wahl des Transportmittels und -weges ist uns überlassen.
Leistungsbedingungen
Die Montage erfolgt nur an einer fertig versetzten Anlage. Die Inbetriebnahme erfolgt nur an einer fertig montierten Anlage, wenn alle Versorgungsmedien zur Verfügung stehen. Für Inbetriebnahmen an Provisorien können wir keinerlei Haftung für hieraus resultierende Fehler oder Schäden übernehmen. Die Montage oder Inbetriebnahme wird montags bis freitags innerhalb unserer unternehmensüblichen Arbeitszeit gemäß dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag für die Beton- und Steinzeugindustrie und gegebenenfalls einer bei uns geltender Betriebsvereinbarung erbracht. Wünscht der AG eine andere Ausführungszeit oder werden nicht von uns zu vertretende mehrere Anreisen unseres Bediensteten erforderlich, so berechnen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nach unseren für solche Leistungen jeweils geltenden Sätzen.
Sofern der Inbetriebnahme ein Liefergeschäft zwischen uns und dem AG vorangegangen ist, das die Fertigung von Schaltschränken beinhaltete, wurden die thermischen Überstromauslöser der zu steuernden Wechsel- und Drehstrommotoren entsprechend der uns vorliegenden Daten vorab eingestellt. Ergibt sich dann bei der Inbetriebnahme, dass andere als die ausgeschriebenen Motoren eingesetzt sind, so berechnen wir alle durch diesen Umstand bedingten weiteren Leistungen zusätzlich.
Preise
Unsere Preise gelten bei normaler Versand- und Verpackungsart (d.h. ohne Express o.ä.) ohne Abladen. Für sperrige Güter gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Unsere Preise umfassen nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, Zölle sowie Abgaben oder Gebühren ähnlicher Art. Kosten für Anfertigung von Schaltunterlagen, Inbetriebnahmen und Einregulierung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Im nichtkaufmännischen Verkehr bleibt der bei Vertragsabschluss geltende Satz der gesetzlichen Mehrwertsteuer für uns verbindlich.
Zahlungsbedingungen
Rechnungsstellung erfolgt, wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders vorgesehen, bei Lieferung. Der vereinbarte Preis ist 10 Tage nach Rechnungsstellung abzugs- und spesenfrei zahlbar. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers abweichend von der Leistungsbestimmung des Zahlenden wie folgt auf sonstige fällige Forderungen gegen den Besteller - gleich aus welchem Schuldgrund - zu verrechnen: Unter mehreren fälligen Forderungen auf diejenigen mit geringerer Sicherheit, unter mehreren gleich sicheren Forderungen auf die dem Besteller lästigere, unter mehreren gleich lästigen Forderungen auf die ältere. Bei gleich alten Forderungen erfolgt anteilige Verrechnung. Sind neben der jeweiligen Hauptforderung von dem Besteller Zinsen und Kosten zu entrichten, werden Zahlungen zunächst auf diese und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung im nichtkaufmännischen Verkehr bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und im kaufmännischen Verkehr bis zum Eingang aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und mit ihm verbundener Unternehmen (§§15-19, 291, 292 AktG) vor. Besteht zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor, der Vorbehalt bezieht sich auf den bekannten Saldo. Soweit wir - im kaufmännischen Verkehr - mit dem Besteller Bezahlung unserer Forderungen im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt im kaufmännischen Verkehr insbesondere solange bestehen, bis uns der Besteller von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Wechselhaftung befreit hat.
Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, damit wir die Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO bei einem Dritten nicht beigetrieben werden können, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller darf die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen ohne oder nach Verarbeitung/ Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der betreffenden Vorbehaltsware. Falls zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die im voraus abgetretene Forderung auch auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungspflicht aus den vereinnahmten Erlösen erfüllt (im kaufmännischen Verkehr auch Zahlungspflichten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller und ihm verbundener Unternehmen), nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Lieferware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Lieferware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstandene Sache das gleiche wie für die Lieferware.
Wird die Lieferware untrennbar mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist bei Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein-/Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Lieferware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass die Ware bei Lieferung den zur Zeit der Angebotsabgabe in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen entsprechend und frei von Mängeln ist, die auf nichtspezifikationsgerechte Ausführung, ungeeignetes Material oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind.
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, sind alle Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware und beträgt bei Neugeräten vierundzwanzig Monate, bei Austausch-/Servicegeräten sechs Monate. Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist verjähren auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit diese aus Sachmängeln hergeleitet werden.
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen wird gegenüber Unternehmen jede Haftung ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Mangelhafte oder eventuell zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechende Ware wird nach unserer Wahl in angemessener Frist auf unsere Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die auf normale Abnutzung und Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete Installation oder Betriebsmittel zurückzuführen sind.
Nehmen der Besteller oder ein Dritter an von uns gelieferten Geräten, Anlagenteilen oder von uns montierten Anlagen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt jegliche Haftung unsererseits.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, aber nur innerhalb der für diesen geltenden Gewährleistungsfrist.
Schadensersatzhaftung / Haftungsbeschränkung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund (etwa Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB) - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Wir haften, wenn der Besteller bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht (§§ 463, 480 II BGB). Bei Mangelfolgeschäden ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt, deren Eintritt durch die zugesicherte Eigenschaft gerade verhindert werden sollte.
Wir haften ferner:
- dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
- dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn wir uns hiervon im kaufmännischen Verkehr nicht kraft Handelsbrauch freizeichnen können.
- im Rahmen der Fallgruppen b) und c) jedoch nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Wir haften ausschließlich unbeschränkt bei Ansprüchen aus §§ 1,4 ProdHaftG sowie anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Verjährung
Außerhalb von Gewährleistungsansprüchen gilt:
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen anfänglichem Unvermögen oder nachträglicher Unmöglichkeit verjähren in sechs Monaten ab Eintritt der Unmöglichkeit. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Leistungsverzug verjähren in sechs Monaten nach Schadensentstehung.
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder positiver Vertragsverletzung verjähren, soweit sie nicht aus Sachmängeln hergeleitet werden, in fünf Jahren ab Schadensentstehung. Sie verjähren aber erst in dreißig Jahren, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder dem ProHaftG bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsregelung.
Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Warenrücknahme
Ein Anspruch des Bestellers auf Zurücknahme vertragsmäßig gelieferter Ware besteht nicht.
Zurückbehaltung, Aufrechnung
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftige festgestellten Forderungen aufrechnen und nur im Hinblick auf solche Forderungen Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist entsprechend Art.6 CISG ausgeschlossen. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Gerichtsstand für beide Teile - auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess - unser Firmensitz.
Unwirksame Bestimmungen
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile macht nicht den ganzen Vertrag unwirksam. Vielmehr bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen als selbständiger Vertrag bestehen. Insbesondere entbindet eine Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile den Käufer nicht vom Vertrag. An die Stelle etwa unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten diejenigen gesetzlich zulässigen, welche den mit den weggefallenen Bestimmungen angestrebten Zwecken des Verkäufers am nächsten kommen.
